24. Januar 2012 Anna Conrads

Wie steht der Landtag zur Bespitzelung linker Volksvertreter?

Anna Conrads, innen- und rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. NRW

 

Der Landtag NRW wird sich diesen Mittwoch mit der Geheimdienst-Bespitzelung großer Teile der Linksfraktion im Bundestag und mit der Beobachtung von Teilen der Partei DIE LINKE auch in NRW befassen. „Die jüngsten rechtsterroristischen Gewaltakte des sogenannten ‚Nationalsozialistischen Untergrunds‘ haben auf erschreckende Weise die Blindheit des Geheimdienstes gegenüber militanten rechten Gewalttätern offenbart“, erklärt Anna Conrads, innen- und rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE im Landtag NRW. „Umso skandalöser ist da die Beobachtung eines Drittels unserer Bundestagsabgeordneten, von denen viele – und das scheint vom eigentlichen Interesse zu sein – leitende Funktionen in Partei und Fraktion wahrnehmen.“

Die Bespitzelten fielen weniger durch vermeintlich radikale Äußerungen als vielmehr durch eine fundierte Kritik an einer neoliberalen Politik und einer entfesselten Wirtschaft auf, so Conrads. „Diese Kritik aber ist kein Angriff auf unsere Verfassung; vielmehr verbrieft die Verfassung das Recht auf diese Kritik!“ Die für die Plenarsitzung am Mittwoch anberaumte Aktuelle Stunde solle klären, wie Regierung und Abgeordnete zur Bespitzelung linker Volksvertreter stehen.

Zudem fordert DIE LINKE. NRW von Innenminister Ralf Jäger Auskunft darüber, wie er sich die Aufarbeitung der Rolle des Geheimdienstes im Umgang mit dem „NSU“ vorstelle. „Der Minister hat im November letzten Jahres eine transparente Aufarbeitung der Versäumnisse des Verfassungsschutzes angekündigt“, erinnert Landessprecherin Katharina Schwabedissen. Die Aufarbeitung sei entscheidend, wenn es um weitere Schritte gegen militante Neonazis gehe: „Wir brauchen eine abschließende Antwort darauf, ob der Geheimdienst tatsächlich keine Anhaltspunkte für die Taten der NSU hatte, oder ob er sie verschwieg“, sagte Schwabedissen. „Im ersten Fall stellt sich die Frage nach seinem Nutzen – im zweiten zusätzlich die Frage nach seiner eigenen Verfassungsmäßigkeit.“