24. Februar 2012 Hamide Akbayir und Rüdiger Sagel

Landesregierung handelt bei Dichtheitsprüfung verfassungswidrig

Hamide Akbayir, umweltpolitische Sprecherin, und Rüdiger Sagel, finanzpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. NRW

 

„Die Landtagsfraktion der LINKEN kommt nach einer Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Dichtheitsprüfung in NRW zur Auffassung, dass das Gesetz neu geregelt werden muss“, stellen Hamide Akbayir, umweltpolitische Sprecherin, und Rüdiger Sagel, finanzpolitischer Sprecher, fest. „Der § 61a Landeswassergesetz (LWG) ist laut Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags NRW verfassungswidrig und nichtig. Die teuren Zwangsüberprüfungen von Rohrleitungen bei privaten Hausbesitzern sind damit rechtswidrig.“

Der juristische Dienst des Landtags hatte eine Begutachtung der „Dichtheitsprüfung“ im Auftrag der Fraktion DIE LINKE durchgeführt. Insbesondere sollte die Frage beantwortet werden, ob § 61a LWG in Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes steht und ob das Land überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz  für die Dichtheitsprüfung hat.

„Die Regelungen des WHG sind maßgeblich“, stellt Akbayir fest. „Die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ist eine anlagenbezogene Regelung, die Vorschrift ist daher mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig und nichtig.“

„Die teure Zwangsüberwachung ist rechtlich in Frage gestellt“, so Rüdiger Sagel. § 61a LWG verstößt in mehrfacher Hinsicht auch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Erstens, weil § 61 WHG die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen normiert, während § 61a LWG die Fremdüberwachung durch Sachkundige vorsieht. Zweitens, weil nach § 9 Bodenschutzgesetz Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Bodenveränderungen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten ergriffen werden sollen, und drittes, weil nach §§ 100, 101 WHG Überwachungsbefugnisse nur der Gewässeraufsicht und nicht privaten Sachkundigen zustehen.