Anträge der Fraktion DIE LINKE

Die Fraktion DIE LINKE im Landtag von NRW bringt regelmäßig parlamentarische Anträge ein, so etwa "Kinderarbeit bekämpfen" (Drucksache 15/1910) oder "Loveparade-Katastrophe endlich aufklären!" (Drucksache 15/1955).

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Entschließungsanträge der Fraktion DIE LINKE

Entschließungsanträge (im Unterschied zu Änderungsanträgen) enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit einem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

 

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Eilanträge der Fraktion DIE LINKE

Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.

 

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Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE

Änderungsanträge zu Anträgen oder Gesetzentwürfen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln. Werden durch einen Änderungsantrag wesentliche Aussagen geändert, so ist dies kenntlich zu machen.

 

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Gesetzentwürfe der Fraktion DIE LINKE

Die Fraktion DIE LINKE im Landtag von NRW kann auch Gesetzentwürfe einbringen. In den Mai-Plenartagen 2011 hat erstmals ein Gesetzentwurf der LINKEN im Landtag NRW eine Mehrheit gefunden: Das "Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten durch Bürgerbegehren" (Drucksache 15/465) stärkt die Macht der Bürger und ist ein erster Schritt zu mehr Demokratie.

 

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Mündliche Anfragen der Fraktion DIE LINKE

Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.

 

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Große Anfragen der Fraktion DIE LINKE

Große Anfragen an die Landesregierung müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.

 

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Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE

Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.

Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten.

 

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