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27. Februar 2012 Hamide Akbayir/ Rüdiger Sagel

Zur Dichtheitsprüfung: Landesregierung handelt verfassungswidrig

Auswertung der Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Landeswassergesetz, insbesondere §61a Landeswassergesetz

Der juristische Dienst des Landtags von NRW hat eine Begutachtung der Dichtheitsprüfung im Auftrag der Fraktion DIE LINKE durchgeführt. Insbesondere sollte die Frage beantwortet werden, ob § 61a Landeswassergesetz (LWG) in Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes steht und ob das Land überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz  für die Dichtheitsprüfung hat. Kernaussagen des Gutachtens werden im Folgenden wiedergegeben

Die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen ist 1995 in § 45 Abs. 6 und 7 der Landesbauordnung eingeführt worden. 2007 sind die Vorschriften nahezu wortgleich in § 61a  LWG überführt worden.Im Zuge der Föderalismusreform wurde 2009/2010 das WHG vom Rahmengesetz in ein Vollregelgesetz überführt.

Der Bund hat gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für die Materie „Wasserhaushalt“, von der er mit Verabschiedung des WHG 2009/2010 Gebrauch gemacht hat.§ 61 WHG regelt die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen. Die Länder haben zwar gem. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz die Möglichkeit, vom WHG abweichende Regelungen zu verabschieden (so genannte Abweichungsgesetzgebung).

Allerdings hat das Land NRW im Hinblick auf Dichtheitsprüfungen keine neuen Regelungen verabschiedet, sondern § 61a LWG besteht wie erwähnt schon seit dem Jahr 2007.Deshalb bleiben die Regelungen des WHG maßgeblich. Davon abgesehen hätten die Länder auch nicht die Kompetenz zu einer abweichenden Regelung der Dichtheitsprüfung, weil Art. 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz ausdrücklich „stoff- und anlagenbezogene Regelungen“ von deren Kompetenz zur Abweichungsgesetzgebung ausnimmt. Die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ist aber eine anlagenbezogene Regelung. Die Vorschrift ist daher mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig und nichtig.

Außerdem verstößt § 61a LWG in mehrfacher Hinsicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Erstens, weil § 61 WHG die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen normiert, während § 61a LWG die Fremdüberwachung durch Sachkundige vorsieht. Zweitens, weil nach § 9 Bodenschutzgesetz Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Bodenveränderungen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten ergriffen werden sollen, und drittes, weil nach §§ 100, 101 WHG Überwachungsbefugnisse nur der Gewässeraufsicht und nicht „Sachkundigen“ zustehen.

Fazit

Alles in allem ist § 61a LWG laut Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags von NRW verfassungswidrig und nichtig!